Berufsausbildungsvertrag

Informationen rund um den Berufsausbildungsvertrag

Die Geschäftsstelle der Innung ist Ansprechpartner in allen Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten, unter anderem für: Ausbildungsinformationen, Ausbildungsvertrag, An-, Ab- oder Ummeldungen während der Ausbildung, Prüfungswesen, Zeugnisse schreiben, sämtlicher sonstiger Ausbildungsschriftverkehr, Kontaktstelle zwischen Ausbildungsbetrieb, Ausbildungsbegleitern, Auszubildenden, Handwerkskammer, Berufsschule, Organisation der Lossprechungsfeierlichkeiten.

Haben Sie als Ausbildungsbetrieb einen Ausbildungsplatz zu vergeben? Suchen Sie als Bewerber einen Ausbildungsplatz? – Dann nutzen Sie unsere Stellenbörse. Unsere Geschäftsstelle koordiniert alle Informationen. Wollen Sie eine Initiativbewerbung starten? – Dann nutzen Sie die Laborsuche.

Wichtig!

Bitte beachten Sie unbedingt, dass jeder Berufsausbildungsvertrag online ausgefüllt werden muss. Nach dem Ausfüllen bitte den Vertrag von beiden Vertragspartners unterschreiben lassen. Wir benötigen eine Kopie, auf der beide Unterschriften sind.

Das Online-Procedere zum Ausfüllen und Hochladen sehen Sie auf den beiden jeweiligen HWK Seiten Köln und Aachen. Achtung: Zum Ausfüllen des Online-Vertrages benötigen Sie unbedingt die Betriebsnummer nach §18 i Abs. 1 SGB IV (Betriebsnummer der Arbeitsagentur). Sie finden diese Nummer entweder auf Ihrer Handwerkskarte oder Ihrem Beitragsbescheid der HWK.

Mit folgenden Links gelangen Sie zum Ausbildungsvertrag Online:
Informationen zum Berufsausbildungsvertrag:
Die neue Ausbildungsverordnung und Rahmenlehrplan für Ausbildungsverträge seit dem 1.08.2022
Beginn der Ausbildung / Anmeldung im Berufskolleg / Einschulungstermine

In der Regel beginnt das neue Ausbildungsjahr jeweils im August.  Bei einem Ausbildungsbeginn im laufenden Jahr muss mit den Lehrern im Berufskolleg abgestimmt werden, wie der Schuleinstieg erfolgt.

Die Auszubildenden sind grundsätzlich vom ausbildenden Betrieb im jeweiligen Berufskolleg anzumelden. Am einfachsten ist das direkt online über die jeweiligen Portale der Berufskollege (siehe Links) zu erledigen, sonst das Online-Formular ausfüllen, ausdrucken und faxen.

Hier finden Sie die Adressen der Berufskollege mit den aktuellen Einschulungsterminen:

Bitte nicht von den Angaben der Online-Seiten der Berufskollege irritieren lassen. Dort stehen immer nur die allgemeinen Einschulungstermine. - Die Einschulungstermine für die Zahntechniker werden separat anders festgelegt, nur dort nicht anders separat ausgewiesen:

Einschulungstermine und Anmeldung 2023:

  1. Berufskolleg Kartäuserwall, Kartäuserwall 30, 50676 Köln:

    Einschulungstermin: 09.08.2023 um 10.00 h   - Raum D 110 (2. Etage D-Trakt)

    Online-Anmeldung: https://www.schueleranmeldung.de/ProdB/Startseiten/login.aspx;

    Auswahl treffen: Betrieb

    Anschließend muss sich der Betrieb registrieren (Button links) oder mit seinem Passwort einloggen. Das Formular kann am PC ausgefüllt werden und wird direkt an das Berufskolleg weitergeleitet.

  2. Berufskolleg für Gestaltung und Technik der Stadt Aachen, Neuköllner Str. 15, 52068 Aachen:

    Hier findet der Unterricht in Form von Blockunterricht statt. Der erste Block für das neue erste Ausbildungsjahr beginnt am : 13.11.2023
    - Raum 247.

    Online-Anmeldung: https://www.bkgut.de/bildungsangebote/detail/zahntechnikerin/

    Unten am Ende der Seite befindet sich der Anmeldebogen für die Berufsschule. Das Formular öffnen und abspeichern. Dann kann es am PC ausgefüllt werden. Das ausgefüllte Formular muss ausgedruckt und unterschrieben werden und kann per Mail, Fax oder Post zurückgeschickt werden.

Zur Einschulung mitzubringen sind:

2 Passbilder, Schulabschluss-Zeugnis, Kopie des Berufsausbildungsvertrages oder Bescheinigung des Ausbildungsbetriebes, woraus Beginn und Ende der Ausbildung erkennbar sind, sowie Schreibmaterial.

Berichtshefte erhalten Sie über die ZIK-Geschäftsstelle.

Auch wenn die Ausbildungsverträge nur noch online bei den Kammern einzureichen sind, erhalten Sie jederzeit Hilfe und Infos zum Ausfüllen und allem anderen rund um die Ausbildung in Ihrer Innungsgeschäftsstelle bei Frau Deari und Frau Braun in der ZIK-Geschäftsstelle.

Informationen über die Verkürzung bzw. Verlängerung der Ausbildungszeit

1. Allgemeines zur Verkürzung / Verlängerung der Ausbildungszeit
Grundsätzlich muss die in der Ausbildungsordnung vorgegebene Ausbildungszeit (z.B. 3 1/2 Jahre) eingehalten werden. Vertraglich können Ausbildungsbetrieb und Auszubildender eine Abänderung der Ausbildungszeit nicht herbeiführen. Die Ausbildungszeit kann jedoch in besonderen Fällen von der Handwerkskammer auf Antrag verkürzt oder verlängert werden. Stimmt die Handwerkskammer dem Antrag zu, wird die Ausbildungszeit dann hoheitlich geändert.

2. Verkürzung der Ausbildungszeit
Mit Vertragsabschluss kann bereits die Ausbildungszeit verkürzt werden:
a) Um bis zu 6 Monate bei Nachweis der Fachoberschulreife.
b) Um bis zu 12 Monate nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung,
-bei Nachweis der Fachhochschulreife oder allgemeinen Hochschulreife (Abitur)
-wenn Auszubildender 21 Jahre oder älter ist
c) Bei Fortsetzung der Berufsausbildung in demselben Beruf kann die zurückgelegte Ausbildungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden.
d) Bei Nachweis einer einschlägigen Berufstätigkeit (Berufsfeld) kann diese angemessen berücksichtigt werden (z.B. Verkürzung um 12 Monate bei mind. 4-jähriger einschlägiger Berufstätigkeit).
e) Wurde eine Einstiegsqualifizierung (EQ) durchgeführt, können max. 6 Mon. anerkannt werden.

Hierzu muss unter Punkt A des Ausbildungsvertrages der Verkürzungsgrund und die Verkürzungsdauer angegeben werden. Die Zeugnisse und sonstigen Unterlagen, die den Verkürzungsgrund belegen, sind in Kopie beizufügen. Mit Eintragung des Lehrvertrages in die Lehrlingsrolle wird die Verkürzung wirksam. Der Auszubildende hat trotz Verkürzung der Ausbildungszeit keinen Anspruch darauf, bereits vom Ausbildungsbeginn an die Vergütung des 2. Ausbildungsjahres zu erhalten.

Diese Verkürzung kann bis spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, wenn bei Antragstellung nach der Verkürzung noch eine restliche Ausbildungszeit von 12 Monaten verbleibt.

3. Verkürzung bei erfolgreichem Besuch des Berufsgrundschuljahres bzw. der Berufsfachschule
Hat der Auszubildende ein einschlägiges Berufsgrundschuljahr oder eine Berufsfachschule erfolgreich besucht, muss diese Zeit als erstes Jahr der Berufsausbildung angerechnet werden,
d.h. die Ausbildungszeit verkürzt sich automatisch um ein Jahr (§ 27a Abs. 1 HwO). Der Auszubildende hat in diesem Fall sofort Anspruch auf die Ausbildungsvergütung des
2. Ausbildungsjahres. Ein Verzicht des Auszubildenden auf die Anrechnung ist nichtig.

4. Verkürzung nach Beginn der Ausbildungszeit
Nach Beginn der Ausbildung kann die Ausbildungszeit nur noch verkürzt werden, wenn der Auszubildende in der betrieblichen Ausbildung bzw. in den berufsbezogenen Fächern der Berufsschule jeweils gute Leistungen (Durchschnitt jeweils mind. 2,49) nachweist. Erforderlich ist hierzu ein schriftlicher Antrag bei der Handwerkskammer (Antragsformular). Dem Antrag ist eine betriebliche Beurteilung sowie eine Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses beizufügen. Mit Stattgabe des Antrages wird das Ausbildungsverhältnis dann durch die Handwerkskammer verkürzt.

5. Vorzeitige Zulassung zur Prüfung
Eine weitere Möglichkeit, die Ausbildungszeit zu verkürzen, besteht in der vorzeitigen Ablegung der Gesellen-/Abschlussprüfung. Gem. § 37 HwO kann der Auszubildende nämlich bereits 6 Monate vor seinem regulären Prüfungstermin zur Prüfung zugelassen werden, wenn er

• die Zwischenprüfung abgelegt hat,
• das Berichtsheft geführt und vorgelegt hat,
•  betriebliche Leistung ist überdurchschnittlich und wird durch betriebliche Stellungnahme bescheinigt,
•  der Notendurchschnitt der berufsbezogenen Fächer liegt mind. bei 2,49 - alternativ eine Stellungnahme der Berufsschule,
• die Überbetrieblichen Unterweisungen (ÜLU's) wurden absolviert.

Die vorzeitige Zulassung muss bei der die Prüfung durchführenden Stelle (hier: Zahntechniker-Innung Köln) unter Vorlage einer Beurteilung des Betriebes, des letzten Berufsschulzeugnisses sowie den üblichen Anmeldeunterlagen (s. Prüfung) beantragt werden. Mit Bestehen der vorzeitigen Prüfung endet das Ausbildungsverhältnis. Diese Verkürzung ist keine Vertragsänderung, sondern der Antrag auf vorzeitige Zulassung ist bei Vorliegen aller Voraussetzungen vom Prüfungsvorsitzenden zu genehmigen.

6. Zusammentreffen mehrerer Verkürzungsgründe
Mehrere Verkürzungsgründe können kombiniert werden. Die Ausbildungsvertragsdauer darf dabei grundsätzlich folgende Mindestzeiten nicht unterschreiten:

Regelausbildungszeit Mindestzeit
42 Monate 24 Monate
36 Monate 24 Monate
24 Monate 12 Monate

7. Verlängerung der Ausbildungszeit
In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag die Ausbildungszeit durch Hoheitsakt
verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen (§ 27 a Abs. 3 HwO.) Ein Rechtsanspruch auf Verlängerung besteht nicht. In beiderseitigem Einvernehmen, d.h. vertraglich, können Ausbildungsbetrieb und Auszubildender das Ausbildungsverhältnis dagegen nicht verlängern, da ein solcher Vertrag gem. §§ 28, 18 BBiG nichtig wäre. Solche Ausnahmefälle sind z.B.
• erkennbare schwere Ausbildungsmängel,
• längere Ausfallzeiten (z.B. infolge Krankheit).
Eine Erhöhung der Vergütung tritt durch die Verlängerung nicht ein.
TIPP: Bei schlechten schulischen Leistungen sollten Sie Ihren Auszubildenden zur kostenlosen Nachhilfe, den ausbildungsbegleitenden Hilfen (abH), anmelden.

Der Antrag soll rechtzeitig vor Ablauf des Berufsausbildungsverhältnisses gestellt werden. Antragsformulare gibt es bei der Prüfungsabteilung.
Eine Verlängerung nach § 27a HwO schliesst eine anschliessende Verlängerung wegen nicht bestandener Prüfung gem. § 14 Abs. 3 BBiG nicht aus. Umgekehrt ist nach einer Verlängerung nach § 14 Abs. 3 BBiG eine Verlängerung nach § 27 a HwO nicht mehr möglich.

8. Verlängerung der Ausbildung bei Nichtbestehen der Prüfung
Besteht der Auszubildende die Gesellen-/Abschlußprüfung nicht – wobei grundsätzlich unerheblich ist, warum die Prüfung nicht bestanden wurde – so verlängert sich das Ausbildungsverhältnis bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin (§ 14 Abs. 3 BBiG). Eine Verlängerung tritt nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 30.09.1998 – 5 AZR 58/98) auch dann ein, wenn der Prüfling krankheitsbedingt nicht an der Prüfung teilnehmen kann.
Hierfür genügt, daß der Auszubildende spätestens 3 Wochen nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses die Verlängerung vom Ausbildungsbetrieb verlangt. Eine Zustimmung des Betriebes ist nicht erforderlich, die Verlängerung wird ggfs. auch gegen den Willen des Betriebes automatisch wirksam. Die Verlängerung ist der Kammer unverzüglich schriftlich mitzuteilen (Mitteilungsformular).
Der Auszubildende hat für den Verlängerungszeitraum Anspruch auf Ausbildungsvergütung in der zuletzt gewährten Höhe.
Wird die erste Wiederholungsprüfung bestanden, endet das Ausbildungsverhältnis.
Besteht der Auszubildende die erste Wiederholungsprüfung nicht und stellt er (abermals) ein Verlängerungsverlangen, verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis bis zur zweiten Wiederholungsprüfung, wenn diese noch innerhalb der Höchstfrist von einem Jahr (§ 14 Abs. 3 letzter Satzteil BBiG) abgelegt wird. Die Beendigungswirkung tritt unabhängig davon ein, ob die zweite Wiederholungsprüfung bestanden oder nicht bestanden wird (BAG Urteil vom 15. März 2000 – 5 AZR622/98)

9. Ausbildungsvergütung bei Verkürzung oder Verlängerung
Die Verkürzung bzw. Verlängerung führt nicht zu einer (vorzeitigen) Erhöhung der Ausbildungsvergütung. Bei der Verkürzung erhält der Lehrling die Vergütung des nächsten Ausbildungsjahres vielmehr erst zu dem Zeitpunkt, zu dem er diese auch bei unverkürzter Ausbildungszeit erhalten hätte.
Ausnahme: Beruht die Verkürzung auf einem erfolgreich besuchten Berufsgrundschuljahr oder Berufsfachschuljahr, hat der Lehrling ab Beginn der Ausbildung Anspruch auf die Vergütung des 2. Ausbildungsjahres.

Aushangpflichtige Gesetze

Folgende Gesetzestexte müssen gut sichtbar aushängen:

Arbeitszeitgesetz
wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird

Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. Anschrift des Gewerbeaufsichtamtes
wenn regelmäßig mindestens ein Jugendlicher beschäftigt wird

Anschlag über Beginn/Ende Arbeitszeit und Ruhepausen für Jugendliche
wenn regelmäßig mindestens drei Jugendliche beschäftigt werden

Mutterschutzgesetz
wenn mindestens vier Frauen beschäftigt werden

Gesetz zum Schutz vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird

Paragraphen aufgrund des Gleichberechtigungsgesetzes BGB + ArbGG
wenn mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt werden

Unfallverhütungsvorschriften
wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird

Anschrift der zuständigen Berufsgenossenschaft wenn mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt wird

Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Betrieb
in allen Betrieben, soweit ein Betriebsrat vorhanden

Alle Vorschriften können als Broschüre „Aushangpflichtige Arbeitsgesetze“ Rehm-Verlag, ISBM 3-8073-1140-8 bei jeder Buchhandlung bezogen werden.

Verhalten eines Azubi im Krankheitsfall

Wird ein Azubi während der Ausbildung krank muss er folgendes beachten:

Vorlage der Krankmeldung beim Arbeitgeber

Wann und wie der Azubi sich beim Arbeitgeber krankmelden muss, ist im Arbeitsrecht in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt. Wenn er wegen einer körperlichen oder psychischen Krankheit nicht in der Lage ist zu arbeiten, muss er dies dem Betrieb noch am gleichen Tag vor Arbeitsbeginn mitteilen. Er muss ihm auch mitteilen, wie lange er voraussichtlich arbeitsunfähig sein wird. Den Grund der Erkrankung, also die Diagnose des Arztes, muss er nicht angeben. Danach muss der Arbeitgeber den Azubi in Ruhe lassen. Er darf ihn nicht anrufen und unter Druck setzen, oder sogar verlangen, dass er trotz Krankmeldung in die Arbeit kommt. Leider hat es sich in den letzten Jahren wieder mehr eingebürgert, dass Arbeitnehmer und Azubis trotz Krankmeldung in die Arbeit gehen, aus Angst vor negativen Konsequenzen. Mit dem Arbeitsrecht ist dies nicht vereinbar. Wenn ein Azubi länger als drei Kalendertage krank ist, musst er am folgenden Arbeitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Er musst also zum Arzt gehen und sich ein Attest ausstellen lassen. Die Abgabe der Krankmeldung beim Arbeitgeber muss spätestens am vierten Arbeitstag der Erkrankung erfolgen. Der Arbeitgeber kann aber laut Arbeitsrecht schon eine Vorlage der Krankmeldung ab dem ersten Tag verlangen. Das kann er mit dem Azubi mündlich oder schriftlich vereinbaren. Der Azubi muss dann immer am ersten Tag der Krankheit zum Arzt gehen und die Krankmeldung sofort an den Betrieb schicken.
Wenn ein Azubi sich nicht korrekt krankmeldet, kann dies unangenehme Konsequenzen haben. Laut Arbeitsrecht kann ihm eine Lohnkürzung, eine Abmahnung oder sogar die fristlose Kündigung drohen. Dieser kleine Ratgeber soll helfen, keine Fehler zu machen.

Krankmeldung in der Berufsschule

Kann der Azubi wegen Krankheit nicht am Unterricht in der Berufsschule teilnehmen, muss er sich bei seiner Lehrstelle krankmelden.
In der Berufsschule muss sich der Azubi entsprechend der Vorgaben durch den Klassenlehrer entschuldigen. Normalerweise gilt auch hier: Vor Beginn des Schultages im Sekretariat anrufen und Bescheid sagen. Dasselbe gilt, wenn er während anderer Ausbildungsmaßnahme erkrankt, also zum Beispiel während eines Innungskurses. Wenn er in der Berufsschule oder bei anderen Ausbildungsmaßnahmen fehlt, muss er sich immer auch im Betrieb krankmelden!

Weitere wichtige Informationen siehe unter:
http://www.azubi-azubine.de/mein-recht-als-azubi/pflichten-des-azubis

Berufsschule

Berufsschule

Der Berufsschulunterricht ist zentraler Bestandteil der Berufsausbildung im Handwerk – schließlich wird hier das für jede Berufspraxis unerläßliche theoretische Wissen vermittelt. Grundlage des Berufsschulunterrichts sind die landeseinheitlichen Rahmenlehrpläne, die mit dem jeweiligen Fachverband auf die Ausbildungsordnung abgestimmt werden.

Ausbildungsbetrieb und Berufsschule sind Partner im dualen System, die den Ausbildungserfolg nur gemeinsam – im arbeitsteiligen Zusammenwirken – leisten können.

Wer ist berufsschulpflichtig?

Berufsschulpflichtig ist, wer bei Beginn der Ausbildung noch nicht 21 Jahre alt ist. Wer bei Ausbildungsbeginn bereits älter ist, ist zum Berufsschulbesuch berechtigt, aber nicht verpflichtet (§ 38 Abs. 2 SchulG nw). Wenn der Nicht-Berufsschulpflichtige nicht die Berufsschule besucht, ist der Ausbildungsbetrieb verpflichtet, ihm in vergleichbarem Umfang und Qualität die in der Berufsschule vermittelte Fachtheorie beizubringen (vgl. § 14 Abs. 1 BBiG) – ansonsten könnte sich der Ausbildungsbetrieb bei Nichtbestehen der Gesellenprüfung schadenersatzpflichtig machen.
Wir empfehlen daher in diesen Fällen im Ausbildungsvertrag unter Punkt F zu vereinbaren, daß der Berufsschulunterricht in der berufsspezifischen Fächern zu besuchen ist.

2. Welche Berufsschule ist zuständig?

Grundsätzlich muß der Auszubildende die für den Sitz des Ausbildungsbetriebes zuständige Berufsschule besuchen (§ 39 SchulG nw). Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Bezirksregierung im Einvernehmen mit dem Schulträger den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten.

Ihre Innung/Kreishandwerkerschaft oder die Ausbildungsberater der Kammer nennen Ihnen gern die Adresse der zuständigen Berufsschule, bei der Sie Ihren Auszubildenden unmittelbar nach Abschluss des Ausbildungsvertrages anmelden müssen.

Freistellungsverpflichtung des Ausbildungsbetriebes

Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, seinen schulpflichtigen Auszubildenden für den Berufsschulunterricht anzuhalten und freizustellen (§ 15 BBiG). Freistellen bedeutet, dass der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden während dieser Zeit nicht beschäftigen darf.
Vor einem vor 9 Uhr beginnenden Unterricht darf der Auszubildende -egal, ob minderjährig oder erwachsen – nicht im Ausbildungsbetrieb beschäftigt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 JArbSchG).
Auch wenn die Erledigung im Betrieb anfallender Arbeiten noch so dringlich sein mag – der Ausbildungsbetrieb hat grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf, eine Beurlaubung seines Auszubildenden von der Berufsschule zu erreichen.

Verstoß gegen Freistellungspflicht

Stellt der Ausbildungsbetrieb den Auszubildenden nicht gem. § 15 BBiG für den Besuch des Berufsschulunterrichtes frei, verstößt er gleich mehrfach gegen gesetzliche und vertragliche Vorschriften. Folgende Sanktionen drohen:

Ordnungswidrigkeit gem. § 102 Abs. 1 Nr. 4 BBiG mit Geldbuße bis 5.000,- Euro
Ordnungswidrigkeit gem. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs 2 SchulG nw mit Geldbuße bis 5.000,- Euro

Verletzung des Ausbildungsvertrages durch den Ausbildungsbetrieb
gegebenenfalls Schadensersatzanspruch des Auszubildenden
Bei Jugendlichen zusätzlich: Ordnungswidrigkeit / Straftat gem. § 58 Abs. 5 Nr. 6 JArbSchG
Geldbuße bis 15.000,- Euro oder Geldstrafe (bei Vorsatz)

Im Wiederholungsfall kann dem Ausbildungsbetrieb außerdem durch die Bezirksregierung die Ausbildungsbefugnis entzogen werden ( § 24 HwO).

Der Auszubildende, der entgegen der betrieblichen Verpflichtung nicht für den Besuch der Berufsschule freigestellt wird, ist dennoch berechtigt, „eigenmächtig“ am Unterricht teilzunehmen. Der Ausbildungsbetrieb ist nicht berechtigt, ihn deshalb abzumahnen, zu kündigen oder hierfür einen Tag Urlaub abzuziehen.

Erledigung von Hausaufgaben

Der Auszubildende hat keinen Anspruch darauf, für die Erledigung von Hausaufgaben freigestellt zu werden. Hausaufgaben hat der Auszubildende grundsätzlich außerhalb der Ausbildungszeit zu fertigen.

Anrechnung der Berufsschulzeit auf die betriebliche Ausbildungszeit
a) Anrechnung bei Jugendlichen
Wie der Berufsschulunterricht bei Jugendlichen auf die betriebliche Ausbildungszeit anzurechnen ist, ist gesetzlich geregelt (§ 9 Abs. 2 JArbSchG):
Ein Berufsschultag pro Woche mit mehr als 5 Unterrichtsstunden (=US) à 45 Min wird mit 8 Zeitstunden angerechnet – an diesem Tag darf der Jugendliche im Betrieb nicht mehr beschäftigt werden.
Ein zweiter Berufsschultag in der Woche wird mit der tatsächlichen Unterrichtszeit plus Pausen ohne Wegzeiten angerechnet. Sind in einer Woche zwei Berufsschultage mit jeweils mehr als 5 US, ist der Jugendliche also verpflichtet, an einem der beiden Tage wieder in den Betrieb zurückzukehren – an welchem der beiden Tage, bestimmt der Ausbildungsbetrieb.

b) Anrechnung bei Erwachsenen
Für erwachsene Auszubildende fehlt eine gesetzliche Anrechnungsregelung. Das Bundesarbeitsgericht hat aber Anfang 2001 entschieden, wie die Anrechnung der Berufsschulzeit zu erfolgen hat (BAG Beschluß vom 23.03.2001).

Das Wichtigste in Kürze:

Berufsschulunterricht (inkl. Pausen- und Wegezeiten) liegt innerhalb der betrieblichen Ausbildungszeit: = wird voll auf die (tarifliche) Ausbildungszeit angerechnet. Die (tarifliche) Ausbildungszeit wird also insoweit durch den Berufsschulunterricht ersetzt.

Berufsschulunterricht (inkl. Pausen- und Wegezeiten) liegt ausserhalb der betrieblichen Ausbildungszeit: = wird nicht angerechnet.

Dies kann dazu führen, dass die Ausbildungszeit insgesamt (Berufsschule + betriebliche Ausbildung) grösser als die tarifliche Ausbildungszeit ist. Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von
48 Std. darf aber in keinem Fall überschritten werden.

Betriebsübliche Ausbildungszeit: Montags bis Freitags

Berufsschultag wird nicht auf die tarifliche Ausbildungszeit angerechnet. Liegt der Berufsschultag dagegen z.B. dienstags wird er auf die tarifliche Ausbildungszeit angerechnet.

Unzulässig ist es, die betriebliche Ausbildungszeit an Berufsschultagen abweichend von der ansonsten betrieblich üblichen Ausbildungszeit zu regeln.

Überbetriebliche Unterweisung (ÜLU)

Überbetriebliche Unterweisung

1. Wozu dient die überbetriebliche Ausbildung?

Der betriebliche Teil der Ausbildung kann nur zum Teil am Lernort Betrieb während der laufenden Produktion und Dienstleistung erfolgen. Die systematische Vermittlung wesentlicher Ausbildungsinhalte ist teilweise nur in produktionsunabhängigen Lehrwerkstätten möglich. Aus Kosten- und Kapazitätsgründen verfügen in der Regel jedoch nur Großbetriebe über solche eigenen Lehrwerkstätten. Handwerksbetriebe sind jedoch zumeist kleinere oder mittlerer Betriebe, die zwar oft bis an die Grenze ihrer Kapazitätsmöglichkeiten ausbilden, aus Gründen der Betriebsgröße in der Regel aber jeweils nur zwei bis drei Lehrlinge haben. Für diese Unternehmen ist die Unterhaltung eigener Lehrwerkstätten weder wirtschaftlich sinnvoll noch möglich.

Die Kurse der überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (= ÜLU bzw. ÜBL) nehmen den ausbildenden Handwerksbetrieben die Vermittlung derjenigen Ausbildungsinhalte ab, die der systematischen Vermittlung und Vertiefung in einer produktionsunabhängigen Lehrwerkstatt bedürfen.

Die ÜLU stellt damit einen Teil der betriebspraktischen Ausbildung als Ergänzung und Entlastung des Betriebes in seinem Ausbildungsbereich dar. Betriebliche Ausbildung und ÜLU bilden somit eine Einheit, wobei der ÜLU als der „verlängerten Werkbank des Ausbildungsbetriebes“ nur subsidiärer Charakter zukommt. Sie kann und soll nur dort aushelfen, wo der Betrieb selbst nicht in adäquater Weise ausbilden kann. Sie kann und will dem Betrieb seine Verantwortung, die er mit dem Ausbildungsvertrag übernommen hat, nicht abnehmen.

Die überbetriebliche Ausbildung verfolgt dabei im wesentlichen drei Ziele:

  • Vertiefung und Systematisierung der beruflichen Grundbildung

  • Ergänzung und Sicherung eines einheitlich hohen Niveaus durch Ausgleich von innerbetrieblicher Spezialisierung

  • Anpassung der Berufsqualifikation an die aktuelle technologische Entwicklung

Haupt- und nebenberufliche Ausbilder, die selbst erfahrene Handwerksmeister sind, sowie stetige Investitionen zur Modernisierung der Lehrwerkstätten tragen zu einem hohen Niveau der Ausbildung bei.

Als Ausbildungsbetrieb haben Sie das Recht, sich jederzeit vor Ort über das Verhalten und den Leistungsstand Ihres Auszubildenden sowie über die überbetriebliche Ausbildung zu informieren.

2. Wer bestimmt Inhalt und Anzahl der ÜLU-Kurse?

Die Tarifvertragsparteien einigen sich über Anzahl und Inhalt der Kurse. Aufgrund dieser Vorgaben der Tarifpartner erläßt der Landes-/Bundeswirtschaftsminister verbindliche Rahmenlehrpläne für die ÜLU-Kurse.

Für Änderungsvorschläge bzgl. Anzahl und Inhalt der ÜLU ist daher Ihr Fachverband und nicht die Kammer der richtige Ansprechpartner. Die Rahmenlehrpläne für die einzelnen ÜLU-Kurse finden Sie online beim Heinz-Piest-Institut.

3. Wo finden die ÜLU-Kurse statt?

Die Kurse finden für die Auszubildenden aus dem Raum Köln und Bonn im Bildungszentrum der Handwerkskammer zu Köln, Köhlstr. 8, 50827 Köln und für die Auszubildenden aus dem Raum Aachen im Bildungszentrum der Handwerkskammer Dortmund, Ardeystraße 93-95, 44139 Dortmund statt.

4. Freistellung des Auszubildenden für die Teilnahme an der ÜLU

Der Ausbildungsbetrieb ist gem. § 15 BBiG gesetzlich verpflichtet, den Auszubildenden für die Teilnahme an den vorgeschriebenen ÜLU-Kursen freizustellen. Hiervon kann der Ausbildungsbetrieb nur befreit werden, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 RVO ÜLU vorliegen.

Nimmt der Auszubildende unentschuldigt nicht an der ÜLU teil, kann dem Ausbildungsbetrieb hierfür die ÜLU-Bruttogebühr in Rechnung gestellt werden (Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 27.02.1997, 1 K 3204/94 EzB, § 61 HwO Nr. 5 )

5. Kosten der überbetrieblichen Ausbildung

Die Kosten für die ÜLU-Kurse trägt der Ausbildungsbetrieb ( § 7 RVO ÜLU, § 4 Nr. 3 Ausbildungsvertrag). Diese Kosten werden durch

  • Bundeszuschüsse (nur die Fachstufenkurse)

  • Landeszuschüsse (alle Kurse)

  • sonstige Zuschüsse (z.B. BG Holz) gesenkt.

Eine Verpflichtung des Lehrlings, die Kosten der überbetrieblichen Ausbildung zu zahlen ist nichtig, da der Lehrling nach dem Willen des Gesetzgebers grundsätzlich von allen Ausbildungskosten freizustellen ist.

Hat der Lehrling anstelle des Ausbildungsbetriebes die ÜLU-Kosten bezahlen müssen, kann er diese Kosten gem. §§ 812 Abs. 1, 817 BGB (ungerechtfertigte Bereicherung) vom Ausbildungsbetrieb zurückverlangen. Die Verjährungsfrist hierfür beträgt 30 Jahre (§ 192 BGB).

Ausnahme:
Fehlt der Lehrling unentschuldigt in der ÜLU und muß der Ausbildungsbetrieb daraufhin die Bruttogebühr für den versäumten ÜLU-Kurs zahlen, kann er diese Kosten vom Lehrling ersetzt verlagen.

Rechtsvorschriften zur Durchführung der überbetrieblichen Unterweisung im Bezirk der Handwerkskammer zu Köln

Die Rechtsvorschriften zur Durchführung der überbetrieblichen Unterweisung wurden am 10. Januar 2003 vom Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie des Landes Nordrhein-Westfalen (AZ 413-40-22) genehmigt.

Sie wurden am 07. Februar 2002 im Mitteilungsblatt der Handwerkskammer zu Köln „Stimme des Handwerks“ veröffentlicht und sind am 08.02.2002 in Kraft getreten.

§ 1 Regelbefugnis, Zuständigkeit
§ 2 Trägerschaft
§ 3 Kapazitätsausweitung, Modernisierung
§ 4 Verpflichtung zur Durchführung der überbetrieblichen Unterweisung
§ 5 Festsetzung überbetrieblicher Unterweisungsmaßnahmen
§ 6 Geltungsbereich
§ 7 Kostendeckung / Finanzierung
§ 8 Kammerzuschuss
§ 9 Zuschussberechtigung, Abrechnung
§ 10 Nachweis- und Prüfungsrecht
§ 11 Sonstige Kosten
§ 12 Art und Umfang
§ 13 Teilnahmeverpflichtung
§ 14 Freistellungsverpflichtung
§ 15 Befreiung von der Teilnahme- und Freistellungsverpflichtung
§ 16 Ordnungsstrafen
§ 17 Inkrafttreten

Anlage: Richtlinien für die Gewährung von Zuschüssen aus Kammermitteln an die Träger der überbetrieblichen Unterweisung

Weitere Informationen hierzu erhalten Sie über Ihre Innungsgeschäftsstelle.

Kurse der überbetrieblichen Unterweisungen Handwerkskammer zu Köln

1. Zahn 1/12
Herstellen der totalen Unterkiefer- und Oberkieferprothesen nach System

2. Zahn 2/12
Herstellen von herausnehmbarem Zahnersatz als Modellgussprothese

3. Zahn 3/12
Herstellen von kieferorthopädischen Geräten

4. Zahn 4/11
Angewandte CAD/CAM-Technik

5. Zahn 5/12
Angewandte Frästechnik und Verarbeiten von Geschieben

Kurse der überbetrieblichen Unterweisungen Handwerkskammer Dortmund

1. ZAHN1/12
Herstellen von totalen Unterkiefer- und Oberkieferprothesen nach System

3. ZAHN2/12
Herstellen von herausnehmbarem Zahnersatz als Modellgussprothese

4. ZAHN3/12
Herstellen von kieferorthopädischen Geräten

5. ZAHN4/11
Angewandte CAD/CAM-Technik

6. ZAHN5/12
Angewandte Frästechnik und Verarbeiten von Geschieben

Berichtsheft --> Achtung: mit neuer Ausbildungsordnung ab 01.08.2022!

Achtung: Es gilt für alle ab dem 01.08.2022 neu beginnenden Ausbildungsverhältnisse eine neue Ausbildungsordnung!

Diese wurde im Bundesanzeiger am 01.04.2022 veröffentlicht.
Die neuen Vorgaben, Ausbildungsinhalte, neuen Lernfelder, Prüfungskonditionen und -inhalte,  .... und daran anschließend unsere Präsentation der Bewertungskriterien und die Bewertungsbögen werden entsprechend in den kommenden Wochen und Monaten im Detail umgesetzt!
Die Berichtshefte werden bereits mit aktualisiertem Inhalt versendet. Jeder
Ausbildungsbetrieb muss seinem Auszubildendem ein Berichtsheft kostenlos zur Verfügung stellen (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Berichtshefte sind über die Geschäftsstelle der Innung zu beziehen .
Jeder Auszubildende muss während der gesamten Ausbildungszeit regelmäßig, mindestens wöchentlich, ein Berichtsheft stichwortartig führen.
Es ist zu beachten, dass ein ordnungsgemäß geführtes Berichtsheft eine Zulassungsvoraussetzung für die Gesellenprüfung ist!

Das gilt für
a. die praktische Ausbildung im Betrieb,
b. bei der überbetrieblichen Ausbildung im Bildungszentrum
c. sowie für den Unterricht in der Berufsschule.

Der Ausbildungsbetrieb muss dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit Gelegenheit zur Berichtsheftführung geben. Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, den Auszubildenden zur Führung des Berichtsheftes anzuhalten und es regelmäßig, mindestens monatlich durchzusehen und zu unterschreiben.
Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Führung des Berichtsheftes trägt der Ausbilder.
Unvollständige bzw. fehlende Ausbildungsnachweise können eine Nichtzulassung zur Gesellenprüfung zur Folge haben (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 HwO). Das Berichtsheft dient bei Streitfällen über die Ordnungsgemäßheit der Ausbildung außerdem als Nachweis über die tatsächlich erfolgte Ausbildung.

Bei der Führung des Berichtsheftes beschreibt der Auszubildende mit kurzen berufsspezifischen Formulierungen die täglich ausgeführten Arbeiten und Lehrinhalte.
Erforderlich sind kurze Angaben

  • der ausgeübten Tätigkeit

  • des eingesetzten Werkstoffes

  • der eingesetzten Maschinen und Hilfsmittel (Prüfzeuge)

  • ob Tätigkeit selbständig ausgeübt wurde

Anleitung zum Führen des Ausbildungsnachweises

1. Nach § 6 der Ausbildungsordnung hat die/der Auszubildende ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen.

2. Der Ausbildungsnachweis soll der Systematisierung der Berufsausbildung dienen. Er soll den zeitlichen und sachlichen Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten – Auszubildende, Ausbildungsstätte, Berufsschule, Handwerkskammer, Innung und gegebenenfalls den gesetzlichen Vertreter der/des Auszubildenden – nachweislich machen.

3. Der Ausbildungsnachweis ist von der/dem Auszubildenen täglich zu führen. Es obliegt dem Ausbildungsbetrieb vom Auszubildenden einen Monatsbericht und/oder eine Zeichnung zu fordern.

4. Eine kurze Angabe der ausgeübten Tätigkeit, eventuell unter Angabe eines bestimmten Systems, wird in der ersten Spalte eingetragen.

5. Bei der Formulierung der ausgeführten Arbeiten soll erkennbar sein, dass der/die Zahntechniker/in neben den verschiedenen Arbeiten während der Ausbildung auch die unterschiedlichsten Werk- und Hilfsstoffe, Werkzeuge und Geräte kennenlernt.

6. Die Eintragungen für die Zeit des Berufsschulbesuchs sollen die Qualifikationen erfassen, die in den Lernfeldern zu vermitteln sind (Lernstoff). Es ist nicht ausreichend, nur den Begriff „Fachkunde“ einzutragen. Zum Schulunterricht zu berücksichtigen sind neben den Fächern (mit Abkürzung) auch einzelne Inhalte z.B. Anatomie: Zahnschemata (FDI System, Zsigmondy, Haederup) und nicht nur Zahnschemata. Prothetik: Einteilung der partiellen Prothesen nach Verteilung der Restzähne, Bealstung des Prothesenfundaments usw. und nicht nur Partielle Prothese, Werkstoff- und Fertigungstechnik: Einteilung und Anforderungen an Abformmassen und nicht nur Abformmassen.

7. Bei der Angabe der Ausbildungsstunden für betriebliche Ausbildung sind nur die Gesamtstunden eines Tages, für die Schule Einzel- und Gesamtstunden einzutragen.
Bei Krankheit und Urlaub ist an jedem Tag der Abwesenheit z.B.: krank oder Urlaub einzutragen.

8. Die wöchentlichen Ausbildungsnachweise sind fortlaufend zu numerieren. (1 – ca. 160 bei Abgabe des Berichtshefts vor der GP).

9. Der Ausbildungsnachweis ist mindestens einmal pro Monat dem/der Ausbilder zur Überprüfung und Abzeichnung vorzulegen. Jede Seite ist vom Ausbilder und Auszubildenden zu unterschreiben.

10. Die/der Auszubildende führt den Nachweis während der Ausbildungszeit.

11. Der nach § 5 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Zahntechniker / zur Zahntechnikerin vom Ausbildenden zu erstellende Ausbildungsplan sollte unter „Ausbildungsunterlagen“ abgeheftet werden.

12. Die Führung des Ausbildungsnachweises ist gemäß § 39, Absatz 1, Ziffer 2 BBiG und § 36, Absatz 1, Ziffer 2 HwO Zulassungsvoraussetzung für die Gesellenprüfung.
Mit der Anmeldung zur Gesellenprüfung bestätigen der Ausbildende und der Auszubildende mit ihrer Unterschrift die ordnungsgemäße Führung, d.h. das es ausbildungsbegleitend geführt wurde und die wesentlichen vorgenommenen Tätigkeiten sowie vermittelten Lehrinhalte wiedergibt.
Hinweis: Die Berichtshefte werden stichprobenartig geprüft und die Zulassung kann bei Falschangaben lt. § 13 Abs. 14 GPA widerrufen werden.

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