Gesellenprüfung

Gesellenprüfung (alte Prüfungsordnung) und gestreckte Gesellenprüfung Teil 1 + 2 (neue Prüfungsordnung)

Hier finden Sie alle Informationen rund um die Gesellenprüfung, z. B. Anmeldetermine, Präsentationen zur Prüfungsvorbereitung und Bewertungsbögen.

Prüfungstermine 2025: (Fertigkeitsprüfung)    (Stand: 27.03.25)
Gestreckte Sommer-Gesellenprüfung 2025 FP Teil 1: 23.06. - 27.06.2025 (je Gruppe jeweils 1 Tag)
Gestreckte Sommer-Gesellenprüfung 2025 FP Teil 2:  30.06. - 03.07.2025 (1 Gruppe, aufgeteilt auf 2 Prüfungsräume)
Gestreckte Winter-Gesellenprüfung 2025/26 FP Teil 2: 10.11. - 12.12.2025 (5 Gruppen)

Hinweis: Für Prüflinge aus dem BFW weichen die Termine etwas ab, weil sie sich am Datum der jeweiligen Maßnahme und dem 3 monatigem Praktikum orientieren müssen.

Anmeldung zur Gesellenprüfung/Termine
  • Anmeldeschluss zur Wintergesellenprüfung ist jeweils der 10. September - Anmelden können sich Auszubildende, deren Ausbildungszeit in der Zeit vom 01.10. bis 31.03. endet.
  • Anmeldeschluss zur Sommergesellenprüfung ist jeweils der 01. März - Anmelden können sich Auszubildende, deren Ausbildungszeit in der vom 01.04. bis 30.09. endet.

Prüfung nach neuer Prüfungsordnung:

  • Zur Gestreckte Gesellenprüfung Teil 1 muss man sich auch anmelden, man kann frühestens 18 Monate nach Ausbildungsbeginn daran teilnehmen.
  • Das Ergebnis aus dem Teil 1 geht mit 30% in das Endergebnis ein!
  • Entsprechend dem Ausbildungsende nimmt man dann an der Gestreckten Gesellenprüfung Teil 2 teil - rechtzeitige Anmeldung mit allen geforderten Unterlagen - sonst kann keine Zulassung zur Prüfung erfolgen!
  • Wenn die Prüfungen entsprechend der Ausbildungsverträge abgelegt werden - haben wir in der Innung die Daten in unserem System, und senden denjenigen entsprechende Anmeldungsunterlagen zu.
    Sollte es zu Vertragsänderungen bekommen sein, die uns nicht vorliegen, oder besteht der Wunsch auf eine Vorzeitige Ablegung der Prüfung - muss der Azubi sich selbst um die Anmeldeunterlagen und rechtzeitiges Einreichen kümmern!
  • Bei verkürzten Ausbildungsverträgen kann es dann die Konstellation geben, dass die Prüfung Teil 2 unmittelbar nach der Prüfung Teil 1 abgelegt werden muss!

 

Achtung: Antrag auf Nachteilsausgleich möglich!

Bei der Durchführung und Abnahme von Gesellenprüfungen werden die besonderen Belange körperlich, geistig und seelisch eingeschränkter / behinderter Menschen berücksichtigt.

Ein Antrag auf Nachteilsausgleich muss spätestens bei der Anmeldung zur Prüfung erfolgen. Im Antrag muss auf das Vorliegen einer Behinderung hingewiesen werden, wenn diese bei der Durchführung der Prüfung berücksichtigt werden soll, damit auch entsprechende konkrete Vorbereitungen getroffen werden können. Hierfür wird bereits bei der Vorbereitung der Prüfungen festgelegt, durch welche besonderen Maßnahmen die Belange der behinderten Prüfungskandidaten berücksichtigt werden.
Die dafür notwendigen Maßnahmen gleichen lediglich die behinderungsbedingten Benachteiligungen aus. Die qualitativen Prüfungsanforderungen werden dadurch nicht verändert.
Um den Anspruch auf Nachteilsausgleich zu belegen, muss ein Attest mit Stellungnahme eines dafür berechtigten Facharztes eingereicht werden, dieses darf nicht älter als 6 Monate sein. (Beim Vorliegen eines Schwerbehinderten-Ausweises gelten andere Parameter)
Der behandelnde Facharzt / Psychologe / ärztliche Psychotherapeut soll für jeden beantragten Nachteilsausgleich u.a. genau beschreiben - warum der Nachteilsausgleich wichtig ist, was genau die Nachteilsausgleiche sein sollen, welche Maßnahmen für welchen Prüfungsteil beantragt werden.
Aber: eine kurzfristige Erkrankung wie z.B. ein gebrochener Arm stellt keinen Anspruch auf einen Nachteilsausgleich dar.
Hinweis: Je eher sich betroffene Prüflinge um diese Nachweise / Atteste / Anträge kümmern, um so besser sind sie vorbereitet, weil es z.B. sonst auch schon daran scheitern kann, dass eine keine kurzfristigen Termine bei entsprechenden Fachärzten gibt!
Jeder Antrag auf Nachteilsausgleich wird einzeln geprüft und ist eine Einzelentscheidung!

 

 

Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung

Diese vorzeitige Zulassung kann max. 6 Monate vor dem regulären Gesellenprüfungs-Termin liegen. Dies ist dann keine Vertragsänderung, sondern ein Antrag - und dieser muss vom Gesellenprüfungsvorsitzenden genehmigt werden!

Ein Antrag auf vorzeitige Zulassung zur Gesellen-/Abschlussprüfung muss mit dem als Download hinterlegten Formular an den Gesellenprüfungsausschuss der Zahntechniker-Innung Köln, Hauptstr. 39, 50859 Köln gestellt werden. Für die Einreichung des Antrages gelten die Anmeldefristen wie bei der Gesellenabschlussprüfung.

Für die Antragstellung gelten folgende Voraussetzungen und es sind die entsprechenden Unterlagen beizufügen:

  • die Prüfung Teil1 wurde abgelegt
  • das Berichtsheft wurde geführt und vorgelegt
  • Kopie des letzten Berufsschulzeugnisses, mit Notendurchschnitt in den berufsbezogenen Fächern besser als 2,49, sonst auch Stellungnahme der Berufsschule
  • Stellungnahme des Ausbildungsbetriebes
  • Teilnahmebescheinigungen der 6 Überbetrieblichen Unterweisungen, in Kopie

Eine Kopie des Ausbildungsvertrages und des Ergebnisses Teil1 liegen in der Regel bei der Innung vor; das Berichtsheft muss in der Berufsschule abgegeben werden (Termin wird bekannt gegeben). Weitere Fragen beantworten Ihnen gerne Frau Deari und Frau Braun aus der Geschäftsstelle der Zahntechniker-Innung-Köln unter: 0221-503044.

Termine + Unterlagen zur Gesellenprüfung (nach alter Prüfungsordnung) FP - Sommer 2025
Termine + Unterlagen zur gestreckten Gesellenprüfung Teil 1 (Prüfung nach neuer Prüfungsordnung) FP - Sommer 2025
Termine + Unterlagen zur gestreckten Gesellenprüfung Teil 2 FP - Sommer 2025
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