BERUFSPOLITIK
Interessensvertretung Berufspolitik in der Region sowie auf Landes- und Bundesebene
Hier finden Sie Gesetze und Downloads mit Bezug zu zahntechnischen Themen:
Das Zahntechniker-Handwerk ist ein Handwerk der Anlage A (Nr. 37) des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO), das bedeutet: ein zulassungspflichtiges Handwerk.
Die Ausbildung von Lehrlingen (Auszubildenden) dauert 3,5 Jahre. Die Verkürzung dieser Lehrzeit ist möglich. In der Regel bilden zahntechnische Betriebe aus, die in die Handwerksrolle eingetragen sind. Gesetzliche Grundlage bilden §§ 21 ff. HwO und seit 1. August 2022 die neue Ausbildungs- und Prüfungsordnung.
Ausgebildete Zahntechnikerinnen und Zahntechniker können die Meisterprüfung ablegen. Damit sind sie zur selbstständigen Ausübung des Zahntechniker-Handwerks berechtigt und dürfen in diesem ausbilden. Die Ausbildung zum Zahntechnikermeister/zur Zahntechnikermeisterin erfolgt aufgrund §§ 45 ff. HwO, der Verordnung über das Meisterprüfungsberufsbild und über die Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung im Zahntechniker-Handwerk (Zahntechnikermeisterverordnung – ZahntechMstrV) vom 8. Mai 2007 (BGBl. I, 687 ff.).
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